BFH - Beschluss vom 18.08.2010
IX B 36/10
Normen:
FGO § 38 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 475/07

Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Finanzgerichts

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen IX B 36/10

DRsp Nr. 2010/17702

Voraussetzungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Finanzgerichts

1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist. 2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.