BFH - Beschluss vom 30.11.2010
VIII B 3/10
Normen:
§ 172 Abs 1 S 2 AO; § 172 Abs 1 S 3 AO; § 348 Nr 1 AO; § 7g EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1139/07

Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im beantragten Umfang bei Ansparabschreibung i.H.v. 37.000 EUR nur für einen PKW und nicht für einen später geltend gemachten Behandlungsstuhl

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen VIII B 3/10

DRsp Nr. 2011/1298

Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) im beantragten Umfang bei Ansparabschreibung i.H.v. 37.000 EUR nur für einen PKW und nicht für einen später geltend gemachten Behandlungsstuhl

NV: Eine Ansparrücklage ist grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut gesondert zu bilden; eine Sammelbuchung für verschiedenartige Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen, weshalb die überhöhte Rücklage für ein Wirtschaftsgut nicht durch Nachbenennung eines weiteren Wirtschaftsgutes aufgefüllt werden kann.

Normenkette:

§ 172 Abs 1 S 2 AO; § 172 Abs 1 S 3 AO; § 348 Nr 1 AO; § 7g EStG 2002;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist unbegründet.

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