FG Düsseldorf - Urteil vom 10.08.2023
9 K 349/22 G
Normen:
§ 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019;

Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 9 K 349/22 G

DRsp Nr. 2023/11332

Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten.

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb bis zum ...2017 sechs sog. A-Lehrinstitute (Unterrichtung ... auf Grundlage von ...Verträgen) als Franchisenehmerin im A-Franchisesystem. Franchisegeberin war u. a. die A GmbH (nachfolgend "A-GmbH").

Die durch die Klägerin erbrachten (Lehr-) Leistungen waren gem. § 4 Nr. 21 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei, die hieraus erzielten Einkünfte gem. § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.