BFH - Urteil vom 11.12.2008
VI R 20/05
Normen:
EStG § 42d Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3682/03

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für den Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung einer Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer; Einordnung von Invaliditätszahlungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VI R 20/05

DRsp Nr. 2009/7914

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für den Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung einer Versicherungsleistung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer; Einordnung von Invaliditätszahlungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte für Arbeitnehmer bei der X Versicherung verschiedene Gruppenunfallversicherungen abgeschlossen, die sowohl das berufliche als auch das private Unfallrisiko der Arbeitnehmer abdeckten. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand allein der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu. Die Klägerin unterwarf die jährlichen Prämienzahlungen für die Jahre 1997 und 1998 zunächst dem Lohnsteuerabzug, machte die Pauschalversteuerungen allerdings nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 1999 VI R 60/96 (BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406) durch Einreichen berichtigter Lohnsteueranmeldungen wieder rückgängig, denen der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zustimmte.