I. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder des Bundes der Steuerzahler, der die Verfassungsbeschwerden ursprünglich selbst eingereicht hat. Sie greifen § 9 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes vom 27. Juni 1951 (BGBl. I S. 411) und die Verordnung zu § 9 a EStG (SpesenVO) vom 22. Oktober 1951 (BGBl. I S. 871) mit der Verfassungsbeschwerde an.
Sie rügen die Verletzung der Art. 1, 2, 3, 14, 20, 80 GG und beantragen im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung dieser Verfassungsbeschwerden eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges gemäß §
II.
Gegen die Zulässigkeit bestehen in mehrfacher Hinsicht Bedenken.
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