BFH - Beschluss vom 18.08.2010
X B 178/09
Normen:
AO § 90 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2010
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2286/05

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit in der Finanzgerichtsbarkeit; Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Falle einer nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Darstellung der steuerrelevanten Tatbestände

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen X B 178/09

DRsp Nr. 2010/17123

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit in der Finanzgerichtsbarkeit; Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Falle einer nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Darstellung der steuerrelevanten Tatbestände

NV: Verletzt sowohl das FA seine Ermittlungspflicht als auch der Steuerpflichtige die ihm obliegende Mitwirkungspflicht, kann das FA den Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr ändern, wenn eine Abwägung der beiderseitigen Pflichtverstöße zu dem Ergebnis kommt, dass der Verstoß des FA gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen dessen Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Zweifeln an der Schlüssigkeit der geltend gemachten Rügen-- jedenfalls nicht vor.