Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 7. März 2014 für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2014 dahin gehend abzuändern, dass für das Streitjahr 2007 Altersvorsorgezulage in Höhe von 390 € und für die Streitjahre 2008, 2009 und 2010 jeweils Altersvorsorgezulage in Höhe von 524 € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin für die Beitragsjahre 2007 bis 2010 Altersvorsorgezulage in Form der Kinderzulage für ihre beiden Kinder B..., geboren am 27. Juli 2004, und C..., geboren am 27. Februar 2006, zusteht.
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