BFH - Beschluss vom 21.11.2008
IV B 150/07
Normen:
AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 358
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 301/06

Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vorliegen von unterschiedlichen Verfahrensarten mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) und der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 21.11.2008 - Aktenzeichen IV B 150/07

DRsp Nr. 2009/1772

Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Vorliegen von unterschiedlichen Verfahrensarten mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) und der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO; Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Prüfung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 16. November 2000 errichtet. Gesellschafter waren der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) mit einer Stammeinlage in Höhe von 17 500 EUR sowie die Herren A, B und C mit Stammeinlagen in Höhe von jeweils 2 500 EUR. Geschäftsgegenstand der Klägerin zu 1. war der Im- und Export sowie der Groß- und Einzelhandel mit Sportartikeln und Waren aller Art. Nach § 9 des Gesellschaftsvertrages sollte die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend der Höhe ihrer Geschäftsanteile erfolgen. Zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin zu 1. wurde Herr D bestellt. Die Klägerin zu 1. wurde am 9. Januar 2001 in das Handelsregister eingetragen.