FG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2023
10 K 310/19
Fundstellen:
BB 2023, 1637
DB 2023, 1891
IStR 2023, 538

Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 10 K 310/19

DRsp Nr. 2023/7812

Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Folge der Schließung einer Produktionsstätte ein Transferpaket wegen Funktionsverlagerung hätte berechnet werden müssen.

Die Z ist die Spitze eines weltweit agierenden Konzerns. Auf Konzernebene wurde beschlossen, die Produktion bei der Tochtergesellschaft X am Standort A einzustellen und die Produktion künftig weitestgehend am Standort B durch die Konzerngesellschaft Y durchzuführen. Die Produktionsanlagen wurden, soweit sie in A keine andere Verwendung fanden, von der X an Schwestergesellschaften verkauft. Die im Rahmen der Produktionseinstellung anfallenden Schließungskosten wurden von der Y getragen. Darüberhinausgehende Zahlungen als Entschädigung für die Einstellung der Produktion in A erfolgten nicht.