Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom 03.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017 wird dergestalt geändert, dass der Gewerbeertrag gem. §
Die Berechnung des geänderten Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Gewerbeertrag der Klägerin um einen Hinzurechnungsbetrag gem. §
Die Klägerin ist Obergesellschaft für die Auslandsvertriebsgesellschaften der A.-Gruppe. Sämtliche Beteiligungen werden über die B. AG mit Sitz in C. (Ausland) gehalten, deren alleinige Anteilseignerin die Klägerin ist. Die B. AG wiederum ist alleinige Anteilseignerin u.a. folgender Gesellschaften:
A. AG, D. (Ausland),
E. AG, C. (Ausland),
F. AG, D. (Ausland).
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