I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit 1993 selbstständig als Versicherungsvertreter und Immobilienmakler tätig und übte diese Tätigkeit auch in den Streitjahren 1995 bis 1997 und 1999 aus. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
Er erwarb am 22. Dezember 1993 einen Miteigentumsanteil von 528/1000 am Grundstück B-Straße (Wohnung Nr. 5) in X. Der Erwerb war fremdfinanziert. Die Wohnung Nr. 5 verfügte über eine Fläche von ca. 390 qm im Erd- und Obergeschoss, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem nicht ausgebauten Dachboden mit einer Fläche von 150 qm. Der Kläger beantragte eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Umbau der Eigentumswohnung in sechs Wohnungen und begann nach Erteilung der Baugenehmigung am 22. Juni 1994 mit den Umbauarbeiten.
Für dasselbe Grundstück erwarb der Kläger am selben Tag einen weiteren Miteigentumsanteil an der Wohnung Nr. 3, die er bis zu deren Veräußerung im Jahr 1999 zu eigenen Wohnzwecken nutzte.
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