Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer herabsetzen und stunden

Als Reaktion auf die Corona-Krise wurden mittlerweile zahlreiche Sofortmaßnahmen und Hilfspakete umgesetzt, die die wirtschaftlichen Folgen abfedern sollen. Schnelle Hilfe verspricht die Herabsetzung bzw. Stundung von Steuervorauszahlungen. Lesen Sie hier Praxishinweise zum aktuellen BMF-Schreiben dazu.

Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Infolge der Corona-Krise ist insbesondere bei Mandanten mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erwarten, dass sich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 rücktragsfähige Verluste i.S.d. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ergeben.

Diese voraussichtlich entstehenden Verluste für 2020 können schon jetzt steuerwirksam genutzt werden, um die Vorauszahlungen für 2019 nachträglich herabsetzen zu lassen. Die Herabsetzung der Einkommensteuer-Voraus­zahlungen für 2019 ist bis Ende März 2021 möglich (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG), vorausgesetzt, für 2019 liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor (BMF-Schreiben v. 24.04.2020 - IV C 8 - S 2225/20/10003 :010).

Tipp Da eine hinreichende Prognose zur Höhe der voraussichtlichen (negativen) Einkünfte 2020 gerade in der aktuellen Situation schwierig ist, können die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus dem Jahr 2020 vereinfacht abgewickelt werden.

Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags