Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 111/10
DRsp Nr. 2010/10464
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1Strafgesetzbuch (StGB)
1. In entsprechenden Fällen ist im Tenor eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 266aStGB nur als "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" zum Ausdruck zu bringen.2. Die neben § 266a Abs. 1StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände.3. Den Arbeitgeber trifft nach § 28aSGB IV eine Meldepflicht, wonach er die für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags maßgeblichen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Einzugsstelle mitzuteilen hat; verletzt er diese Verpflichtung, indem er bewusst unwahre oder unvollständige Angaben macht, die zu einem geringeren Gesamtsozialversicherungsbeitrag führen, kann dies eine Täuschung im Sinne des § 263StGB darstellen.4. Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
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