BGH - Beschluss vom 18.05.2010
1 StR 111/10
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 3; EStG § 41a; StGB § 263 Abs. 1; StGB § 263 Abs. 3 S. 1; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2;
Fundstellen:
StRR 2010, 393
wistra 2010, 408
Vorinstanzen:
LG München II, vom 27.10.2009

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 1 StR 111/10

DRsp Nr. 2010/10464

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Beendigungszeitpunkt von Taten nach § 266a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

1. In entsprechenden Fällen ist im Tenor eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 266a StGB nur als "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt" zum Ausdruck zu bringen.2. Die neben § 266a Abs. 1 StGB erfolgende Anwendung des § 266a Abs. 2 StGB wirkt sich lediglich auf den Schuldumfang aus und führt nicht zu einer tateinheitlichen Verwirklichung verschiedener Tatbestände.3. Den Arbeitgeber trifft nach § 28a SGB IV eine Meldepflicht, wonach er die für die Bemessung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags maßgeblichen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Einzugsstelle mitzuteilen hat; verletzt er diese Verpflichtung, indem er bewusst unwahre oder unvollständige Angaben macht, die zu einem geringeren Gesamtsozialversicherungsbeitrag führen, kann dies eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen.4. Eine Täuschung kann in solchen Fällen jedoch nur angenommen werden, wenn durch das Unterlassen der Meldung der Arbeitnehmer gegenüber einem Mitarbeiter einer Einzugsstelle zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass keine oder lediglich die gemeldeten Arbeitnehmer tatsächlich bei dem fraglichen Arbeitgeber beschäftigt sind.