VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.11.2023
11 S 2251/22
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 9 Abs. 2; AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AUAS 2024, 14
FamRZ 2024, 408
DÖV 2024, 287
VBlBW 2024, 206
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4203/22

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Anträge eines in ehelicher Lebensgemeinschaft Lebenden auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 11 S 2251/22

DRsp Nr. 2024/190

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Anträge eines in ehelicher Lebensgemeinschaft Lebenden auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Die für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wechselseitige innere Bindung der Ehegatten im Sinne des nachweisbar betätigten Willens, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen, ist jedenfalls dann grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn zumindest einer der beiden Ehegatten offen die Beendigung der Ehe betreibt und die hierzu erforderlichen rechtlichen Schritte unternimmt. Dies ist regelmäßig - auch bei Fortbestand des gemeinsamen Haushalts - anzunehmen, wenn einer der beiden Ehegatten ein familiengerichtliches Verfahren in Gang setzt, das auf die Beendigung der Ehe zielt. Im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht keine Veranlassung, den (ggf. zu halbierenden) Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zweifach anzusetzen, wenn die Ausländerbehörde im streitgegenständlichen Bescheid nicht nur die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat.