OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.02.2023
7 B 59/23
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 933/22

Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung als Nachweis i.R.e. Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 7 B 59/23

DRsp Nr. 2023/2563

Vorlage einer Fachunternehmerbescheinigung als Nachweis i.R.e. Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.