EuGH - Urteil vom 27.04.2023
C-537/20
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2023, 1045
BB 2023, 2135
BFH/NV 2023, 943
DB 2023, 1257
DStR 2023, 1002
DStR 2023, 635
EuZW 2023, 536
FR 2023, 724
IStR 2023, 355

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien - Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds - Steuerbefreiung nur der gebietsansässigen Fonds - Vergleichbarkeit der Situationen - Berücksichtigung der Steuerregelung für Anleger - Fehlen - Rechtfertigung - Erfordernis, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten - Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren - Fehlen

EuGH, Urteil vom 27.04.2023 - Aktenzeichen C-537/20

DRsp Nr. 2023/5679

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 63 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Körperschaftsteuer – Besteuerung der Einkünfte aus im Gebiet eines Mitgliedstaats belegenen Immobilien – Ungleichbehandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Fonds – Steuerbefreiung nur der gebietsansässigen Fonds – Vergleichbarkeit der Situationen – Berücksichtigung der Steuerregelung für Anleger – Fehlen – Rechtfertigung – Erfordernis, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten – Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren – Fehlen

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen gebietsfremde Spezialimmobilienfonds für Immobilieneinkünfte, die sie auf dem Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats beziehen, teilweise körperschaftsteuerpflichtig sind, gebietsansässige Spezialimmobilienfonds hingegen von dieser Steuer befreit sind.

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen L Fund und dem Finanzamt D (Deutschland) über die Körperschaftsteuerpflicht von L Fund in den Steuerjahren 2008 bis 2010 (im Folgenden: streitige Steuerjahre).

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht