EuGH - Beschluss vom 09.01.2023
C-289/22
Normen:
AEUV Art. 267; VerfO EuGH Art. 99; RL 2006/112/EG Art. 167; RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a); RL 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a); GRCh Art. 47;

Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, 168 und 178 - Recht auf Vorsteuerabzug - Steuerhinterziehung - Beweis - Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen - Berücksichtigung der Verletzung nationaler Vorschriften über die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen

EuGH, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen C-289/22

DRsp Nr. 2023/5099

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168 und 178 – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerhinterziehung – Beweis – Sorgfaltspflicht des Steuerpflichtigen – Berücksichtigung der Verletzung nationaler Vorschriften über die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen

1. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Praxis entgegensteht, die darin besteht, die Entscheidung eines Steuerpflichtigen, eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Form auszuüben, die ihm eine Senkung seiner wirtschaftlichen Kosten ermöglicht, als „bestimmungswidrige Rechtspraxis“ zu werten und ihm aus diesem Grund das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn nicht feststeht, dass eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung vorliegt, die allein oder zumindest im Wesentlichen zu dem Zweck erfolgt, einen Steuervorteil zu erlangen, dessen Gewährung den Zielen der Richtlinie zuwiderliefe.

2. Die Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass