Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168, 178, 220 und 226 - Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen - Betrug - Nachweis - Sanktion - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
EuGH, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen C-610/19
DRsp Nr. 2021/15662
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 168, 178, 220 und 226 – Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit – Recht auf Vorsteuerabzug – Verweigerung – Voraussetzungen für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen – Betrug – Nachweis – Sanktion – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
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