EuGH - Urteil vom 22.06.2023
C-258/22
Normen:
AEUV Art. 267; AEUV Art. 63; KStG § 8b Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 5; KStG § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1557
BFH/NV 2023, 1183
DStR 2023, 1417
EuZW 2023, 863
NZG 2023, 1481

Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV - Gewerbesteuer - Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer - Ermittlungsmodalitäten - Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % - Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer - Zeitpunkt der Einbeziehung - Unterschiedliche Behandlung - Beschränkung - Fehlen

EuGH, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen C-258/22

DRsp Nr. 2023/8152

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 AEUV – Gewerbesteuer – Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Steuer – Ermittlungsmodalitäten – Dividenden aus Beteiligungen an inländischen und an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % – Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer – Zeitpunkt der Einbeziehung – Unterschiedliche Behandlung – Beschränkung – Fehlen

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Gesellschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während Dividenden, die aus vergleichbaren Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften stammen, von Anfang an zur Bemessungsgrundlage gehören, ohne von ihr abgezogen und folglich ohne ihr wieder hinzugerechnet zu werden.

Normenkette:

AEUV Art. 267; AEUV Art. 63; KStG § 8b Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 5; KStG § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 63 AEUV.