EuGH - Urteil vom 06.06.2023
C-700/21
Normen:
AEUV Art. 267; Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 4 Nr. 6; Rahmenbeschluss 2002/584/JI Art. 1 Abs. 3; GRCh Art. 20; GRCh Art. 7;
Fundstellen:
StV 2023, 690
ZAR 2023, 267

Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 6 - Ziel der Resozialisierung - Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben - Gleichbehandlung - Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen C-700/21

DRsp Nr. 2023/7758

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Art. 4 Nr. 6 – Ziel der Resozialisierung – Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben – Gleichbehandlung – Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1. Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist in Verbindung mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz

wie folgt auszulegen:

Diese Bestimmung steht einer Regelung eines Mitgliedstaats zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses entgegen, die jeden Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, absolut und automatisch von der Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Grundes für die Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls ausschließt, ohne dass die vollstreckende Justizbehörde die Bindungen des Drittstaatsangehörigen zu diesem Mitgliedstaat beurteilen kann.

2.