Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 4. Juli 2019 gestellten Fragen nicht zuständig.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und j der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und D.-H. T., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der J & S Service UG, wegen eines Antrags auf Auskunft über steuerliche Daten betreffend diese Gesellschaft.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 2, 4, 14 und 73 der DSGVO heißt es:
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