EuGH - Urteil vom 14.12.2023
C-206/22

Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Arbeitszeitgestaltung - Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Virus SARS-Cov-2 - Quarantänemaßnahme - Unmöglichkeit, bezahlten Jahresurlaub, der für einen mit einem Quarantänezeitraum zusammenfallenden Zeitraum gewährt wurde, übertragen zu lassen

EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen C-206/22

DRsp Nr. 2023/16920

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Virus SARS-Cov-2 – Quarantänemaßnahme – Unmöglichkeit, bezahlten Jahresurlaub, der für einen mit einem Quarantänezeitraum zusammenfallenden Zeitraum gewährt wurde, übertragen zu lassen

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit nicht entgegenstehen, nach der es nicht statthaft ist, Tage bezahlten Jahresurlaubs zu übertragen, die einem Arbeitnehmer, der nicht krank ist, für einen Zeitraum gewährt werden, der mit dem Zeitraum einer Quarantäne zusammenfällt, die von einer Behörde wegen eines Kontakts dieses Arbeitnehmers mit einer mit einem Virus infizierten Person angeordnet wurde.