EuGH - Urteil vom 07.12.2023
C-26/22
Fundstellen:
BB 2023, 2945
WM 2023, 2316

Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der Rechtmäßigkeit - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 17 Abs. 1 Buchst. d - Recht auf Löschung im Fall der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten - Art. 40 - Verhaltensregeln - Art. 78 Abs. 1 - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde - Beschluss der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde - Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieses Beschlusses - Wirtschaftsauskunfteien - Speicherung von Daten aus einem öffentlichen Register im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung zugunsten einer Person - Speicherdauer

EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen C-26/22

DRsp Nr. 2023/16519

Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a – Grundsatz der ‚Rechtmäßigkeit‘ – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten – Art. 17 Abs. 1 Buchst. d – Recht auf Löschung im Fall der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 40 – Verhaltensregeln – Art. 78 Abs. 1 – Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde – Beschluss der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde – Umfang der gerichtlichen Überprüfung dieses Beschlusses – Wirtschaftsauskunfteien – Speicherung von Daten aus einem öffentlichen Register im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung zugunsten einer Person – Speicherdauer

1. Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass