EuGH - Urteil vom 17.05.2023
C-97/22
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2011/83/EU Art. 14 Abs. 4 Buchst. a) Nr. i; RL 2011/83/EU Art. 14 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2023, 1217
CR 2023, 546
EuZW 2023, 918
NJW 2023, 2171
NZBau 2023, 450
WRP 2023, 813
ZIP 2023, 1190
ZfBR 2023, 461

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i sowie Abs. 5 - Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen - Informationspflichten des betreffenden Unternehmers - Versäumnis dieses Unternehmers, den Verbraucher zu informieren - Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall - Widerruf nach Vertragserfüllung - Folgen

EuGH, Urteil vom 17.05.2023 - Aktenzeichen C-97/22

DRsp Nr. 2023/6726

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i sowie Abs. 5 – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen – Informationspflichten des betreffenden Unternehmers – Versäumnis dieses Unternehmers, den Verbraucher zu informieren – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Widerruf nach Vertragserfüllung – Folgen

Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

sind dahin auszulegen, dass

sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2011/83/EU Art. 14 Abs. 4 Buchst. a) Nr. i; RL 2011/83/EU Art. 14 Abs. 5;