BFH - Urteil vom 03.11.2011
V R 16/09
Normen:
UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5054/05 1346

Vorliegen des ermäßigten Steuersatzes bei Übertragung des Kartenvorverkaufs durch einen Konzertveranstalter auf eine als Vermittler tätigen Vorverkaufsstelle bzgl. Vorverkaufsgebühr

BFH, Urteil vom 03.11.2011 - Aktenzeichen V R 16/09

DRsp Nr. 2012/5086

Vorliegen des ermäßigten Steuersatzes bei Übertragung des Kartenvorverkaufs durch einen Konzertveranstalter auf eine als Vermittler tätigen "Vorverkaufsstelle" bzgl. "Vorverkaufsgebühr"

1. Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer als Vermittlerin tätigen "Vorverkaufsstelle", ist die "Vorverkaufsgebühr" Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten Entgelts und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG.2. Die zwischen Konzertveranstalter und "Vorverkaufsstelle" vereinbarte "Refundierung" eines Teils der von den Kartenkäufern verlangten "Vorverkaufsgebühr" mindert die Bemessungsgrundlage für die vom Konzertveranstalter der Vorverkaufsstelle geschuldete Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7a; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Konzertveranstalterin tätig. Unter anderem übernimmt sie bei Tourneen von Künstlern die Funktion des örtlichen Veranstalters. Dazu kauft sie vom Tourneeveranstalter die künstlerischen Leistungen ein, beschafft geeignete Auftrittsorte, bewirbt die Veranstaltungen und organisiert den Verkauf der Eintrittskarten.