BFH - Beschluss vom 15.12.2011
III B 34/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 728
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 86/10

Vorliegen einer Ausbildungswilligkeit bei Festsetzung des Kindergeldes i.R.e. Au-Pair-Aufenthalts in den USA

BFH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen III B 34/11

DRsp Nr. 2012/5096

Vorliegen einer Ausbildungswilligkeit bei Festsetzung des Kindergeldes i.R.e. Au-Pair-Aufenthalts in den USA

1. NV: Nimmt ein Kind, das wegen eines Au-Pair-Aufenthalts vorübergehend im Ausland lebt, wegen bereits vorhandener ausreichender Fremdsprachenkenntnisse nicht an einem Sprachkurs teil, dann befindet es sich insoweit auch nicht in Berufsausbildung. 2. NV: Eine Beweiserhebung ist nicht erforderlich, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, weil es auf die Beweistatsache nach Ansicht des FG nicht ankommt oder wenn sie als wahr unterstellt werden kann.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihre im Jahr 1990 geborene Tochter J Kindergeld. J legte im Sommer 2009 das Abitur ab. Im September 2009 begab sie sich für ein Jahr in die USA zu einem Au-Pair-Aufenthalt. Sie besuchte im Herbstsemester 2009 den Kurs "Journey through North America", im Frühjahrsemester einen Kurs über Entwicklungspsychologie und Verhalten sowie einen Kurs über Sozialpsychologie.