FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.02.2023
5 K 1440/21
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorliegen einer steuerbaren Anteilsvereinigung und gegebenenfalls Verstoß durch deren Besteuerung gegen Vertrauensschutzgrundsätze

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 5 K 1440/21

DRsp Nr. 2023/8049

Vorliegen einer steuerbaren Anteilsvereinigung und gegebenenfalls Verstoß durch deren Besteuerung gegen Vertrauensschutzgrundsätze

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine steuerbare Anteilsvereinigung vorliegt und ob gegebenenfalls deren Besteuerung gegen Vertrauensschutzgrundsätze verstößt.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende ausländische Kapitalgesellschaft, deren Sitz und Geschäftsleitung sich in D (EU-Staat) befinden.

Die E erwarb mit Wirkung zum XX.XX.2011 ein Grundstück in F, ...straße X und begann mit der Errichtung einer (...)immobilie.

Alleinige Gesellschafterin der E war zu diesem Zeitpunkt die G, mit Sitz in D (EU-Staat).

Mit Vertrag vom XX.XX.2012 verkaufte die G, 94 % der Anteile an der E an die Klägerin zu einem Kaufpreis von XXX €.

Ebenfalls mit Vertrag vom XX.XX.2012 verkaufte die G, 6 % der Anteile an der E an die H (vormals: HH) zu einem Kaufpreis von XXX €.

An der H hielt die Klägerin als Kommanditistin 100 % der Anteile. Die Komplementärin, die J, war nicht vermögensmäßig an der H beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der Komplementärin war zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung die K.