OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2022
23 U 492/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 24 Abs. 1 S. 1-2; StGB § 263; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 25/20

Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich des Motors eines KraftfahrzeugsThermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung eines KraftfahrzeugsVoraussetzungen für den Eigentumsnachweis hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs im GerichtsverfahrensSittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGBAuskunft des Kraftfahrtbundesamtes über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 23 U 492/21

DRsp Nr. 2023/2644

Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinsichtlich des Motors eines Kraftfahrzeugs Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung eines Kraftfahrzeugs Voraussetzungen für den Eigentumsnachweis hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs im Gerichtsverfahrens Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt - auch für Fahrlässigkeitsdelikte und auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten - eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.2. Hätte eine Erkundigung des Herstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt ergeben, dass die im Fahrzeug eingesetzten Vorrichtungen nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen einzustufen sind, konnte er - auch wenn er eine Erkundigung nicht eingeholt hat - einen ihm dahingehend unterlaufenen Irrtum nicht durch angemessene Vorkehrungen vermeiden und war dieser unvermeidbar.3. Das Kraftfahrt-Bundesamt hätte im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt auf Nachfrage bestätigt, dass "Thermofenster" nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen anzusehen sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2020, Az. 20 O 25/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.