BGH - Beschluss vom 06.10.2011
IX ZR 24/11
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 142; InsO § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 56/08
KG Berlin, vom 15.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 103/09

Vorliegen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO bei einer Kreditverlängerung

BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen IX ZR 24/11

DRsp Nr. 2011/17898

Vorliegen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO bei einer Kreditverlängerung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.896,58 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 142; InsO § 144 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Auf die Auslegung des § 144 Abs. 1 InsO kommt es nicht an. Die Verrechnung war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO von vorneherein unwirksam, ohne dass es der Anfechtung einer wirksam gewordenen Verrechnung bedurft hätte. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten war demzufolge zu keinem Zeitpunkt erloschen.