Die Gewerbesteuermessbescheide für 2011 vom 29.6.2018 und für 2013 vom 13.5.2019, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2020, werden in der Weise geändert, dass statt der Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß §
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. §
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