FG Münster - Urteil vom 26.04.2023
13 K 3367/20 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

FG Münster, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 13 K 3367/20 G

DRsp Nr. 2023/7205

Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Tenor

Die Gewerbesteuermessbescheide für 2011 vom 29.6.2018 und für 2013 vom 13.5.2019, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2020, werden in der Weise geändert, dass statt der Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.H.v. ... € für 2011 und ... € für 2013 berücksichtigt wird. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - in den Streitjahren 2011 und 2013, und zwar bei der im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB ... eingetragenen X4 GmbH, A. (im Folgenden: "X4 GmbH").