BGH - Urteil vom 28.09.2011
I ZR 93/10
Normen:
GlüStV § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11; StGB § 284 Abs. 1; StGB § 284 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2012, 134
GRUR 2012, 201
MDR 2012, 111
WRP 2012, 966
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 599/08
OLG Köln, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 142/09

Vorliegen eines Glücksspiels i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV durch Beurteilung nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers

BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Aktenzeichen I ZR 93/10

DRsp Nr. 2011/21070

Vorliegen eines Glücksspiels i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV durch Beurteilung nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers

Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GlüStV § 3 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11; StGB § 284 Abs. 1; StGB § 284 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin organisiert und veranstaltet Lotterien und Sportwetten in Nordrhein-Westfalen.

Die Beklagte zu 1 ist ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar, der Beklagte zu 2 ist ihr organschaftlicher Vertreter. Jedenfalls bis Oktober 2008 bewarb die Beklagte zu 1 auf der Internetseite "www.carmenmedia.com/.de/" ihr Spielangebot, darunter Sportwetten zu festen Gewinnquoten, Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines in deutscher Sprache. In dem Internetauftritt war eine Kontaktseite unter einer Deutschlandfahne und dem fettgedruckten Wort "Deutschland" eingerichtet.

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