BGH - Beschluss vom 21.02.2023
VIII ZB 17/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3 GG; ZPO § 233 S. 1; ZPO 236 Abs. 1; ZPO 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1282
MDR 2023, 861
WRP 2023, 1149
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 982/19
LG Bochum, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 23/21

Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfassung des Beginns der Sendezeit und der Übertragungszeit bei der Versendung einer Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen VIII ZB 17/22

DRsp Nr. 2023/6055

Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfassung des Beginns der Sendezeit und der Übertragungszeit bei der Versendung einer Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

a) Zum Vorliegen eines stillschweigend gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 30 mwN).b) Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfassung des Beginns der Sendezeit und der Übertragungszeit bei der Versendung einer Berufungsbegründung per Telefax kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859 Rn. 14).

1. Der die Berufung wegen nicht gewahrter Berufungsfrist oder Begründungsfrist verwerfender Beschlusskann sich auf die entscheidungserheblichen Umstände beschränken.2. Für die Annahme eines konkludent gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer eine Versäumung der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist zumindest für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht.