BFH - Beschluss vom 26.10.2011
X B 224/10
Normen:
BGB § 2303 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1678/05

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Nichtberücksichtigung einer nach den Akten klar feststehenden Tatsache bzgl. der Verwandtschaftsverhältnisse

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen X B 224/10

DRsp Nr. 2011/21552

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Nichtberücksichtigung einer nach den Akten klar feststehenden Tatsache bzgl. der Verwandtschaftsverhältnisse

1. NV: Geht das FG von einem falschen Sachverhalt aus, kann es sich um einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten handeln, der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des FG-Urteils führen kann. 2. NV: Bei der Ermittlung der Nettoerträge, die aus einem gegen Versorgungsleistungen übergebenen Vermögen erzielbar sind, ist lediglich eine überschlägige Berechnung vorzunehmen. Übersteigen die zu zahlenden Versorgungsleistungen die erzielbaren Nettoerträge nur geringfügig, steht dies einer Einordnung als einkommensteuerrechtlich begünstigte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nicht entgegen. 3. NV: Die Eltern des Vermögensübergebers gehören jedenfalls dann zum Generationennachfolge-Verbund, wenn der Vermögensübergeber das erworbene Vermögen seinerseits von seinen Eltern im Wege einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.