BGH - Urteil vom 18.10.2023
VIII ZR 307/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3; BGB § 438 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2024, 409
ZIP 2024, 555
MDR 2024, 353
IBR 2024, 203
ZAP EN-Nr. 279/2024
ZAP 2024, 465
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 129/18
OLG Celle, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 127/19

Vorliegen eines vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelten Falls der Nichterfüllung bei Umnöglichkeit der Übertragung einer nicht bestehenden Forderung des Verkäufers auf den Käufer; Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach den allgemeinen Vorschriften

BGH, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 307/20

DRsp Nr. 2024/1919

Vorliegen eines vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelten Falls der Nichterfüllung bei Umnöglichkeit der Übertragung einer nicht bestehenden Forderung des Verkäufers auf den Käufer; Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach den allgemeinen Vorschriften

a) Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB), nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434 f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor. b) Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog anwendbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Oktober 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1;