Die Gewerbesteuermessbescheide 2014 und 2015, beide zuletzt geändert mit Bescheid vom 30.11.2020, werden dahingehend geändert, dass jeweils die Hinzurechnung für "Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten - insbesondere Konzessionen und Lizenzen (§
Die Berechnung der Messbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 23 % und der Beklagte 77 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob beim Vertrieb vom Filmrechten eine Untertitelung oder Synchronisation das Vorliegen sog. Durchleitungsrechte bzw. einer sog. Vertriebslizenz im Sinne der Rückausnahme in §
I.1.
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