BGH - Urteil vom 10.12.2015
IX ZR 56/15
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; He § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 523
DB 2016, 6
DStRE 2016, 247
MDR 2016, 272
WM 2016, 1562
ZIP 2016, 371
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 99/13
OLG Köln, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 50/14

Vornahme einer Schadensberechnung unter Einbeziehung der unternehmerischen Vermögenslage im Falle einer Pflichtverletzung bei Vorliegen eines steuerlichen Beratungsvertrags mit dem Gegenstand zur Wahrnehmung von Interessen mehrerer verbundener Unternehmen

BGH, Urteil vom 10.12.2015 - Aktenzeichen IX ZR 56/15

DRsp Nr. 2016/1990

Vornahme einer Schadensberechnung unter Einbeziehung der unternehmerischen Vermögenslage im Falle einer Pflichtverletzung bei Vorliegen eines steuerlichen Beratungsvertrags mit dem Gegenstand zur Wahrnehmung von Interessen mehrerer verbundener Unternehmen

Hat die steuerliche Beratung nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; He § 249 Abs. 1;

Tatbestand

In den Jahren 1999 und 2000 beauftragte die Unternehmerin EB (nachfolgend: EB) die beklagte Steuerberatungskanzlei mit der steuerrechtlichen Optimierung ihrer Vermögensverhältnisse. Zu diesem Zeitpunkt war EB Alleingesellschafterin der Klägerin, einer GmbH, und hielt überdies Anteile an der C. BV (Cu. ; nachfolgend: C. ).