BFH - Urteil vom 30.11.2023
III R 40/22
Normen:
VO Nr. § 883/2004 Art. 67; VO Nr. § 883/2004 Art. 68; VO Nr. § 987/2009 Art. 60; EStG §§ 62 ff.; EStG § 62;
Fundstellen:
EStB 2024, 92
BFH/NV 2024, 383
FamRZ 2024, 521
FA 2024, 124
ZAR 2024, 178
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7307/16

Vorrangige Durchführung des Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich vor dem Brexit; Bindende Wirkung der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines solchen Anspruchs

BFH, Urteil vom 30.11.2023 - Aktenzeichen III R 40/22

DRsp Nr. 2024/1280

Vorrangige Durchführung des Koordinierungsverfahren bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten Königreich vor dem Brexit; Bindende Wirkung der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines solchen Anspruchs

1. NV: Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Familienleistungen bestand, der nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einen Kindergeldanspruch nach deutschem Recht ganz oder teilweise ausschließen kann, ist grundsätzlich vorrangig das Koordinierungsverfahren durchzuführen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. NV: Der Entscheidung der zuständigen ausländischen Stelle über das Bestehen eines solchen Anspruchs ist zu folgen. Gleiches gilt für die rechtliche Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Anspruch auf die Familienleistung ("Child Benefit") und einer möglicherweise gegenläufigen steuerlichen Regelung ("High Income Child Benefit Charge").

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.03.2021 - 7 K 7307/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

VO Nr. § 883/2004 Art. 67;