FG Bremen - Urteil vom 10.11.2011
3 K 26/11 (1)
Normen:
EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 2; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3; EGV 883/2004 Art. 67 S. 1; DVO (EG) 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; BKGG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter bei Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitz der polnischen Mutter in Deutschland und Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Großmutter im EU-Ausland

FG Bremen, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 26/11 (1)

DRsp Nr. 2015/15520

Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter bei Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitz der polnischen Mutter in Deutschland und Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Großmutter im EU-Ausland

1. Ist eine polnische Staatsangehörige in Deutschland ansässig und erwerbstätig, lebt ihr minderjähriger Sohn im Haushalt der Großmutter in Polen und erfüllen weder der (inhaftierte) Kindesvater noch die Großmutter die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienleistungen nach polnischem Recht, so ist nach der ab 1.5.2010 maßgeblichen Rechtslage Deutschland gemäß Art. 67 S. 1 und Art. 11 VO (EG) Nr. 883/2004 zur Leistung von Kindergeld für das Kind verpflichtet. 2. Aus der in Art. 60 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 987/2009 angeordneten sog. Familienbetrachtung folgt, dass für den Kindergeldanspruch alle Beteiligten (Kindesmutter, Kindesvater, Großmutter, Kind) so zu behandeln sind, als ob sie in Deutschland wohnen würden. Aufgrund der Haushaltsaufnahme des Kindes bei der Großmutter ist diese gegenüber der Kindesmutter nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG vorrangig kindergeldanspruchsberechtigt (gegen FG Rheinland-Pfalz v. 23.3.2011, 2 K 2248/10).