FG München - Beschluss vom 17.11.2011
14 V 2473/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14c;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1272

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

FG München, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 14 V 2473/11

DRsp Nr. 2012/2922

Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

Der Umstand, dass eine Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 14 c UStG bestandskräftig geworden ist, spricht bei summarischer Prüfung bereits dafür, dass davon auszugehen ist, dass die in den streitigen Rechnungen bezeichneten Gegenstände nur zum Schein übertragen worden sind.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14c;

Gründe

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen der Firma L versagt hat.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine mit notariellem Vertrag vom 28. September 1984 gegründete GmbH, die im Kfz-Handel unternehmerisch tätig ist. Am Stammkapital der GmbH sind R mit 80 % und X mit 20 % beteiligt. Geschäftsführer der Antragstellerin ist laut Handelsregisterauszug I.

In den Jahren 2004 und 2005 tätigte die GmbH keine Umsätze. Für das Jahr 2006 erklärte die Antragstellerin steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen von 262.425 EUR und machte einen Vorsteuerabzug von 27.661,12 EUR geltend.