BFH - Urteil vom 28.10.2010
V R 35/09
Normen:
§ 14 UStG 1993; § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1993; § 15 Abs 4 UStG 1993; § 15a UStG 1993; Art 17 EWGRL 388/77;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 20/05
FG Baden-Württemberg, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 21/05

Vorsteuerabzug bei Erweiterung eines gemischt genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen V R 35/09

DRsp Nr. 2011/6307

Vorsteuerabzug bei Erweiterung eines gemischt genutzten Gebäudes

1. NV: Wird nicht ein Gebäude, sondern werden durch Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes "bestimmte Gebäudeteile" hergestellt, so sind sie umsatzsteuerrechtlich im Regelfall der jeweilige Gegenstand, dessen Verwendungsverhältnisse für die Frage entscheidend sind, ob der Unternehmer und - bei gemischter Verwendung - inwieweit er nach § 15 Abs. 4 UStG den Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen für die Herstellung dieser "bestimmten Gebäudeteile" beanspruchen kann. 2. NV: Eine eigenständige Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG setzt demgegenüber voraus, dass die bautechnischen Verflechtungen eine hinreichend klare Trennung ermöglichen, der neue Gebäudeteil von dem bereits bestehenden Gebäude also hinreichend abgrenzbar ist und der Unternehmer das neue Objekt eigenständig nutzt, also zwischen den Bauten kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.

Normenkette:

§ 14 UStG 1993; § 15 Abs 1 Nr 1 UStG 1993; § 15 Abs 4 UStG 1993; § 15a UStG 1993; Art 17 EWGRL 388/77;

Gründe

I.