Ausgabe 04/2019

Vorsteuerabzug sichern: So ist die Leistungsbeschreibung in Rechnungen richtig

Die Finanzverwaltung verlangt hinsichtlich der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung beispielsweise im Bereich der Bekleidungs- oder Modeschmuckbranche detaillierte Auflistungen der gelieferten Gegenstände. Anderenfalls droht die Versagung des Vorsteuerabzugs. Der BFH hatte schon im Jahr 2014 entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden können. Aktuell hat der EuGH die Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung weiter gelockert. Lesen Sie hier, was das für die Rechnungsausstellung bedeutet.

Leistungsbeschreibung

Die Rechnung muss eine Leistungs­be­schrei­bung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG). Bei Lieferungen sind die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegen-stände anzu­geben. Handelsübliche Sammelbezeich­nungen (z.B. Büromöbel, Schrauben, Schnittblumen etc.) sind zulässig, solange es sich nicht um all­gemeine Bezeichnungen handelt, z.B. Büro­bedarf oder Geschenkartikel.