LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2024
L 5 KR 1336/23
Normen:
SGB VI § 42; SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2024, 532
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 437/23

Vorübergehender Wechsel in die beitragsfreier Familienversicherung und anschließende Rückkehr in die freiwillige Versicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 1336/23

DRsp Nr. 2024/3931

Vorübergehender Wechsel in die beitragsfreier Familienversicherung und anschließende Rückkehr in die freiwillige Versicherung

1. Dem privat krankenversicherten Bezieher einer Altersrente, dessen Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist es nach der geltenden Rechtslage nicht grundsätzlich verwehrt, durch vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen, mit der Folge, dass bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt. 2. Zum Grundsatz der vorausschauenden Betrachtungsweise und dem Vorliegen eines regelmäßigen Einkommens bei Bezug einer Teilrente für einen Zeitraum von drei Monaten im Rahmen der Berechnung des Gesamteinkommens für das Bestehen einer Familienversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20.04.2023 sowie der Bescheid vom 01.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2023 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) in der Zeit vom 01.02.2022 bis 30.04.2022 in der Familienversicherung und ab 01.05.2022 in der obligatorischen Anschlussversicherung freiwillig versichert ist.