BGH - Beschluss vom 09.08.2023
1 StR 125/23
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 314
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 KLs 8/22 71 Js 4/20

Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen; Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht

BGH, Beschluss vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 1 StR 125/23

DRsp Nr. 2023/11323

Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen; Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht

Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet, muss sich aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. August 2022 wird

a)

das Verfahren, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 32 Fällen, wovon es in vier Fällen beim Versuch blieb, eingestellt (Ziffer II. 2. d) der Urteilsgründe); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das Urteil

aa)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass dieser Angeklagte des Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht in zwei Fällen schuldig ist,

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, sowie

cc) 1. 2.