BVerwG - Urteil vom 11.05.2023
2 WD 12.22
Normen:
SG § 7; SG § 17 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; SG § 23 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 4; StGB § 89a;

Vorwurf einer fahrlässig unterlassenen Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses (hier: Diebstahl oder Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke); Beförderungsverbot mit Bezügekürzung eines Soldaten

BVerwG, Urteil vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 2 WD 12.22

DRsp Nr. 2023/13045

Vorwurf einer fahrlässig unterlassenen Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses (hier: Diebstahl oder Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke); Beförderungsverbot mit Bezügekürzung eines Soldaten

Bei einer vorsätzlich unterlassenen Meldung von Informationen über einen Diebstahl oder eine Unterschlagung von Waffen und Munition der Bundeswehr für politische Zwecke ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, bei einer fahrlässig unterlassenen Meldung solcher Informationen die Dienstgradherabsetzung.

Tenor

Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts ... vom 4. Juli 2022 aufgehoben. Gegen den Soldaten wird ein Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten, verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 12 Monaten verhängt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Soldat, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Bund und der Soldat jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

SG § 7; SG § 17 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; SG § 23 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 4; StGB § 89a;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft im Wesentlichen den Vorwurf einer fahrlässig unterlassenen Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses.