Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur privaten Nutzung ist steuer- und beitragsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Erfahren Sie hier, warum es vor allem darauf ankommt, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt.
Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, wenn das Fahrrad kein Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird. Die Überlassung ist aufgrund der Steuerfreiheit dann auch in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil für den Sachbezug entsteht demnach nicht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|