Wann die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads beitragsfrei ist

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads zur privaten Nutzung ist steuer- und beitragsrechtlich auf unterschiedliche Art und Weise möglich. Erfahren Sie hier, warum es vor allem darauf ankommt, ob die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt.

Zusätzlich zum Arbeitsentgelt

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung überlassen, ist dies nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei, wenn das Fahrrad kein Kfz i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen wird. Die Überlassung ist aufgrund der Steuerfreiheit dann auch in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Ein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil für den Sachbezug entsteht demnach nicht.

Beachte Der Steuer- und Beitragsfreiheit der Fahrradüberlassung würde jedoch eine Arbeitnehmerfinanzierung der privaten Fahrradnutzung - z.B. durch Übernahme von Leasingraten - im Rahmen einer Entgeltumwandlung entgegenstehen, da es sich dann nicht mehr um eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährte Überlassung handeln würde (§ 8 Abs. 4 EStG).

Entgeltumwandlung