Wann TSE-Kosten sofort geltend gemacht werden können

Seit dem 01.04.2021 müssen alle EDV-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Ein BMF-Schreiben klärt, wie die Kosten der Umrüstung zu behandeln sind. Der Beitrag zeigt, wann sie sofort geltend gemacht werden können und wann sie abgeschrieben werden müssen.

Diese Varianten der TSE gibt es

Die TSE (bestehend aus Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle) gibt es in verschiedenen Ausführungen:

  • USB-Sticks
  • (micro)SD-Karten
  • Einbau der TSE in ein anderes Gerät (z.B. Drucker oder elektronisches Aufzeichnungssystem)
  • Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk (sog. Konnektoren)
  • Cloud-TSE
Abschreibung von TSE nach Varianten

TSE in Verbindung mit

  • USB-Sticks
  • (micro)SD-Karten
  • Konnektoren

eigene Wirtschaftsgüter = Verteilung auf die Nutzungsdauer

⇒ reguläre Abschreibung, Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Beachte: USB-Sticks, SD-Karten, Konnektoren sind nicht selbständig nutzbar. Damit sind sie nicht selbständig nutzbar und kein geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG)/kein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)

TSE als Geräteeinbau

kein eigenes Wirtschaftsgut = nachträgliche Anschaffungskosten

⇒ Verteilung auf die Restnutzungsdauer

Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.

Vereinfachungsregelung für die Nachrüstung von TSE