Seit dem 01.04.2021 müssen alle EDV-Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Ein BMF-Schreiben klärt, wie die Kosten der Umrüstung zu behandeln sind. Der Beitrag zeigt, wann sie sofort geltend gemacht werden können und wann sie abgeschrieben werden müssen.
Die TSE (bestehend aus Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle) gibt es in verschiedenen Ausführungen:
TSE in Verbindung mit
| eigene Wirtschaftsgüter = Verteilung auf die Nutzungsdauer ⇒ reguläre Abschreibung, Sonderabschreibung nach § 7g EStG Beachte: USB-Sticks, SD-Karten, Konnektoren sind nicht selbständig nutzbar. Damit sind sie nicht selbständig nutzbar und kein geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG)/kein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) |
TSE als Geräteeinbau | kein eigenes Wirtschaftsgut = nachträgliche Anschaffungskosten ⇒ Verteilung auf die Restnutzungsdauer |
Die Aufwendungen für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.
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