Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) Art. 11 Abs. 3;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Weigerung der Kommission zur Einleitung eines Interimsprüfungsverfahrens als anfechtbare Handlung; Prüfungsumfang hinsichtlich der Ermessensentscheidung; Darlegungslast der Antragsteller; Dumping: Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland; European Wire Rope Importers Association (EWRIA) u.a. gegen Europäische Kommission
EuG, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen Rs. T-369/08
DRsp Nr. 2011/559
Weigerung der Kommission zur Einleitung eines Interimsprüfungsverfahrens als anfechtbare Handlung; Prüfungsumfang hinsichtlich der Ermessensentscheidung; Darlegungslast der Antragsteller; Dumping: Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland; European Wire Rope Importers Association (EWRIA) u.a. gegen Europäische Kommission
1. Die Entscheidung der Kommission, einen Antrag zurückzuweisen, im Rahmen eines Interimsüberprüfungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob es aufgrund von angeblich veränderten Umständen notwendig ist, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, erzeugt verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der Antragsteller zu beeinträchtigen, und stellt gemäß Art. 230 EG eine anfechtbare Handlung dar.2. a) Der Unionsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Unionsorganen keine Anordnungen erteilen oder sich an deren Stelle setzen.
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