LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2022
L 1 KR 361/21
Normen:
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 224 KR 1929/20

Weiterbewilligung von KrankengeldVerspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der KrankenkasseNachweis des Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der KrankenkasseRuhen des Krankengeldanspruchs bei verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den LeistungsempfängerVorlagefrist bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 361/21

DRsp Nr. 2023/5605

Weiterbewilligung von Krankengeld Verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der Krankenkasse Nachweis des Zugangs der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse Ruhen des Krankengeldanspruchs bei verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Leistungsempfänger Vorlagefrist bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse

Rechtzeitige Meldung des Fortbestehens von Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse als Voraussetzung der Weiterbewilligung von Krankengeld.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 15. bis zum 24. August 2020.