BFH - Urteil vom 28.04.2020
IX R 14/19
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 7a Abs. 9, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 11 Abs. 2 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1959
BFH/NV 2020, 1130
BStBl II 2020, 545
DB 2020, 1715
DStR 2020, 1715
DStRE 2020, 1013
FR 2022, 468
NZM 2020, 847
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2466/18

Weiterführung der AfA nach bestandskräftig zu Unrecht erfolgtem sofortigen Abzug der Anschaffungskosten in einem früheren Veranlagungszeitraum

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen IX R 14/19

DRsp Nr. 2020/11409

Weiterführung der AfA nach bestandskräftig zu Unrecht erfolgtem sofortigen Abzug der Anschaffungskosten in einem früheren Veranlagungszeitraum

Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 01.02.2019 – 3 K 2466/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4, § 7a Abs. 9, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 11 Abs. 2 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Auswirkungen einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung von Kosten für den Erwerb von Klimageräten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand einerseits und als Anschaffungskosten im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) andererseits.