OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2023
4 B 415/22
Normen:
ArbZG § 13 Abs. 5; VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 968/21

Weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten i.R.d. Rücknahme der erteilten Bewilligung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 4 B 415/22

DRsp Nr. 2023/1351

Weitgehende Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten i.R.d. Rücknahme der erteilten Bewilligung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9.3.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbZG § 13 Abs. 5; VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 1 K 1902/20 (VG Arnsberg) gegen den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung B. vom 4.6.2020 wiederherzustellen,